Wildursprungsscheine & Wildmarken
Aufgrund des § 2b Abs. 2 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) hat der Jäger Wild zur Untersuchung auf Trichinen (§ 6 Tier LMÜV) unter Verwendung eines Wildursprungsscheins nach amtlichen Muster anzumelden.
Wir liefern Ihnen – unter Berücksichtigung der EU-Durchführungsverordnung 2015/1375 mit spezifischen Vorschriften für die Fleischuntersuchung auf Trichinen – in amtlicher Fassung:
Wildursprungsscheine - empfohlenes Muster gemäß Anlage 8a zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 25 Tier-LMHV.
Mit der Verwendung der Wildursprungsscheine wird den lebensmittel- und verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen sowohl nach deutschem als auch nach EU-Recht entsprochen.